Die Sozialversicherungs-Werte 2011

Die Sozialversicherungs-Werte 2012


Ab 1. 1. 2012 gelten neue Beträge in der Sozialversicherung (Stand 01/12).
 

Hier ein Überblick:

 

Geringfügigkeitsgrenze
€ 376,26 brutto pro Monat
€ 28,89 pro Tag bis zu diesen Verdiensten besteht keine Vollversicherungspflicht.

Beiträge zur freiwilligen VERSICHERUNG
Der Beitrag zur freiwilligen Pensionsversicherung beträgt für Arbeiter und Angestellte mindestens (Beitragsgrundlage € 689,70) € 157,25 - höchstens (Beitragsgrundlage € 4.935,-) € 1.125,18.
Der Beitrag zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt mindestens € 89,91 - höchstens € 359,64.
Der Beitrag zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beträgt monatlich für Arbeiter und Angestellte € 53,10 (damit ist man Kranken- u. Pensionsversichert)

Monatliche Höchstbeitragsgrundlage Pensions-, Unfall-, Arbeitslosen-, Krankenversicherung
4.230 € brutto

Einkauf von Schul- und Studienzeiten:
Damit Schul- UND Studienzeiten wirksam werden, ist ein Betrag zu entrichten. Dieser Betrag beträgt bei Besuch einer mittleren-, höheren- oder Hochschule € 964,44 (für ein Schulmonat). Erfolgt der Nachkauf durch Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, erst nach Vollendung des 40. Lebensjahr ist ein altersabhängiger Risikozuschlag zu entrichten.

Rezeptgebühr
€ 5,15

Befreiung von der Rezeptgebühr:
a. Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte € 814,82 (für Alleinstehende) bzw. € 1.221,68 (für Ehepaare) nicht übersteigen, sowie
b. Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (mindestens € 61,11 pro Monat) und deren monatliche Nettoeinkünfte € 937,04 (für Alleinstehende) bzw. € 1.404,93 (für Ehepaare) nicht übersteigen, sind auf Antrag von der Entrichtung der Rezeptgebühr zu befreien. Die angeführten Grenzbeträge erhöhen sich für jedes Kind um € 125,72.

Befreiungsrichtsätze für Fernsprechgrundgebühr, Rundfunk- und Fernsehgebühr seit 1.1.2011(netto)
Haushalt mit 1 Person € 912,60 - Haushalt mit 2 Personen € 1.368,28 für jede weitere Person € 140,81 (Absetzbeträge wie Familienbeihilfe, Miete, Diäterfordernis beachten). ACHTUNG: Lohn- und Gehaltsempfänger können nur dann befreit werden, wenn sie auch von der REZEPTGEBÜHR befreit sind!

Service-Entgelt für die e-card
Pro Jahr € 10,-. Fälligkeit jeweils am 15. November des Vorjahres. Diese Gebühr darf nicht eingehoben werden: + von als Angehörige geltenden Kindern, längstens bis zum 27. Lebensjahr + von Pensionisten + von Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sowie + von Zivil- und Präsenzdienern.

Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe
mindestens € 28,20 - bei Sehbehelfen € 84,60.

Spitalkostenbeitrag (bei Anstaltspflege auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers):
Dieser beträgt € 11,21 pro VERPFLEGSTAG in der allgemeinen Gebühren- klasse und darf für maximal 28 Tage pro Behandlungsjahr eingehoben werden.
Ausnahmen bestehen:

  • für Rezeptgebührenbefreite
  • für den Versicherungsfall der Mutterschaft
  • für Organspender
  • für mitversicherte Angehörige (Es ist aber ein Kostenbeitrag gem. § 447 f  Abs. 7 ASVG (Kostenbeitrag an den Landesgesundheitsfonds) zu entrichten).